Rechtliche Regelungen

Sicherheitsvorschriften

Damit ein "Erste-Hilfe-Fall" gar nicht erst entsteht, ist die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften unerlässlich.Dies sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften:

Unterlassene Hilfeleistung

  • § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung): Wer nicht hilft, obwohl es zumutbar ist, riskiert Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.
  • Zumutbarkeit: Keine Verpflichtung zur Selbstgefährdung. Hilfe entspricht den persönlichen Möglichkeiten (Notruf absetzen ist immer möglich).
  • Arbeitsplatz: Arbeitgeber müssen Ersthelfer und Material bereitstellen (§ 10 ArbSchG).
  • Fahrerlaubnisverordnung (§ 19 FeV): Nachweis einer Schulung in Erster Hilfe ist Pflicht für den Führerscheinerwerb.
  • Schutz des Helfers: Ersthelfer sind im Rahmen ihrer Kenntnisse bei Fehlern rechtlich geschützt. 
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Bezirks-Jägergruppe Altona-Blankenese im Landes Jagd- und Naturschutzverband Hamburg