Nationale Kategorien nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Naturschutzgebiete (§ 23
BNatSchG): Das strengste Schutzgut, um Lebensgemeinschaften oder Arten zu schützen, oft mit sehr restriktiven Regeln.
- Nationalparke (§ 24 BNatSchG): Großflächige Gebiete, in denen die Natur sich selbst
überlassen bleibt und sich ihre Prozesse ungestört entwickeln können.
- Biosphärenreservate (§ 25
BNatSchG): Modellregionen für nachhaltige Entwicklung, die Kulturlandschaft, Forschung und Tourismus verbinden.
- Naturparke (§ 27
BNatSchG): Landschaften, die der Erholung dienen und gleichzeitig die Kulturlandschaft erhalten sollen, mit weniger strengen Regeln als Nationalparke.
- Landschaftsschutzgebiete (§
26 BNatSchG): Schutz von Teilbereichen der Landschaft vor Zerstörung und Beeinträchtigung, oft mit Erhaltungszielen.
- Naturdenkmäler (§ 28
BNatSchG): Einzelne, besonders hervorstechende Naturerscheinungen.
- Geschützte
Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG): Hecken, Moore, Alleen etc..
- Gesetzlich geschützte
Biotope (§ 30 BNatSchG): Schutz von Biotoptypen wie Feuchtwiesen, Sümpfen oder Dünen.
- Fauna-Flora-Habitat
(FFH)-Gebiete (§ 32, 33 BNatSchG): Schutz von bestimmten Lebensraumtypen und Tier-/Pflanzenarten der EU-Richtlinien.
- Vogelschutzgebiete: Schutzpopulationen wildlebender Vogelarten.
Diese Kategorien können sich überlappen und ergänzen sich, um die Biodiversität in Deutschland zu erhalten.